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Gliederung
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 — Sachenrecht
(§§
854
-
1296
)
Abschnitt 3 — Eigentum
(§§
903
-
1012-1017
)
Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum
(§§
985
-
1007
)
§ 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 984
985
§ 986