§ 952 Eigentum an Schuldurkunden
(1)Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2)Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.