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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 2 — Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)

§ 95 Nur vorübergehender Zweck

(1)Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2)Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

§ 94
95
§ 96