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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
240a
)
Abschnitt 2 — Sachen und Tiere
(§§
90
-
103
)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
§ 89
90
§ 90a