paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)
  5. Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952)

§ 949 Erlöschen von Rechten Dritter

Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.


Referenzierte Normen:
951946947948
§ 948
949
§ 950