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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 1 — Besitz (§§ 854 - 872)

§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers

Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.


Referenzierte Normen:
861862867
§ 868
869
§ 870