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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 1 — Besitz (§§ 854 - 872)

§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung

(1)Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.


Referenzierte Normen:
863864865869
§ 861
862
§ 863