§ 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
(1)Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2)Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.