§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
(1)Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
(2)§ 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.