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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)
  5. Untertitel 4 — Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 - 319)

§ 318 Anfechtung der Bestimmung

(1)Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2)Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.


Referenzierte Normen:
2156
§ 317
318
§ 319