§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1)Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2)Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3)Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.