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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 9 — Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)

§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

§ 2379
2380
§ 2381