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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 9 — Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385)

§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.


Referenzierte Normen:
2382
§ 2378
2379
§ 2380