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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 5 — Pflichtteil (§§ 2303 - 2338)

§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.

(2)Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.

(3)Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.

(4)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
15132271229723382333
§ 2335
2336
§ 2337