§ 1513 Entziehung des Anteils
(1)Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2)Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.