§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
(1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
(2)Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.