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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)

§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.


Referenzierte Normen:
208022812285
§ 2078
2079
§ 2080