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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 4 — Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)
  5. Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings

(1)Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2)Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3)Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4)Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.


Referenzierte Normen:
22042316161916202052
§ 2057
2057a
§ 2058