§ 2036 Haftung des ErbteilkäufersSeine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.Referenzierte Normen:2032203719781979198019901991