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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017)
  5. Untertitel 4 — Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben (§§ 1993 - 2013)

§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft

(1)Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.

(2)Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.


Referenzierte Normen:
345
§ 2007
2008
§ 2009