§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
(1)Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
(2)Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.