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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 3 — Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)
  5. Untertitel 4 — Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§§ 1868 - 1874)

§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

(1)Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2)Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.

(3)Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4)Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 1870
1871
§ 1872