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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 3 — Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)
  5. Untertitel 1 — Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820)

§ 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde

(1)Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins.

(2)Die Sätze 2 und 3 gelten bei einem Wechsel der Person, die die Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt, entsprechend.

(3)Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

(4)Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5)Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden.


Referenzierte Normen:
166718191814
§ 1817
1818
§ 1819