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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)
  6. Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)
  7. Unterkapitel 2 — Auswahl des Vormunds (§§ 1778 - 1785)

§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

(1)geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

1.ihren Kenntnissen und Erfahrungen,

2.ihren persönlichen Eigenschaften,

3.ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie

4.ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen

(2)Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.


Referenzierte Normen:
18471776
§ 1778
1779
§ 1780