§ 1644 Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
(1)Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
(2)§ 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)Ist das Kind volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.