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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 5 — Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1699-1711)

§ 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

(1)Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

(2)Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.

(3)Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.

(4)§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

1.es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt,

2.der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder

3.das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

(5)§ 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
1821182218251828182918301831
§ 1642
1643
§ 1644