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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 3 — Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615n)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)

§ 1605 Auskunftspflicht

(1)Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2)Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.


Referenzierte Normen:
13611580260261
§ 1604
1605
§ 1606