paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 3 — Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615n)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)

§ 1604 Einfluss des Güterstands

Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.


Referenzierte Normen:
1583
§ 1603
1604
§ 1605