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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 3 — Vertrag (§§ 145 - 157)

§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.


Referenzierte Normen:
152
§ 150
151
§ 152