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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 3 — Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)
  4. Titel 3 — Vertrag (§§ 145 - 157)

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

(1)Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2)Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 149
150
§ 151