§ 1288 Anlegung eingezogenen Geldes
(1)Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2)Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.