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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 8 — Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)
  4. Titel 2 — Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296)

§ 1287 Wirkung der Leistung

Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.


Referenzierte Normen:
1273127912811282
§ 1286
1287
§ 1288