§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer(1)Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.(2)Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.Referenzierte Normen:1233124512461259