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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 8 — Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296)
  4. Titel 1 — Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1260-1272)

§ 1238 Verkaufsbedingungen

(1)Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.

(2)Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.


Referenzierte Normen:
1233124512461259
§ 1237
1238
§ 1239