§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
(1)Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2)Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.