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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)
  4. Titel 1 — Hypothek (§§ 1113 - 1190)

§ 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek

Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.

§ 1181
1182
§ 1183