§ 1145 Teilweise Befriedigung
(1)Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.
(2)Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.