§ 1046 Nießbrauch an der Versicherungsforderung
(1)An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
(2)Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.