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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)
  4. Titel 2 — Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
  5. Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)

§ 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk

(1)Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.

(2)Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.

§ 1037
1038
§ 1039