§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(1)Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.Referenzierte Normen:1027