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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 3 — Eigentum (§§ 903 - 1012-1017)
  4. Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)

§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.


Referenzierte Normen:
97210072022
§ 999
1000
§ 1001