§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Dritter Teil — Schlussbestimmungen (§§ 264 - 266)

§ 264 Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

§ 263
264
§ 265