§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Siebenter Abschnitt — Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263)
  4. C. — Grundvermögen (§§ 243 - 263)
  5. I. — Allgemeines (§§ 243 - 245)

§ 243 Begriff des Grundvermögens

(1)Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:

(2)In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:

(3)Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 242
243
§ 244