§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Sechster Abschnitt — Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 - 203)
  4. B. — Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 - 175)
  5. I. — Allgemeines (§§ 158 - 168)

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1)Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2)Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

§ 165
166
§ 167