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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Dritter Teil — Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44)
  4. Zweiter Abschnitt — Entschädigung (§§ 39 - 44)

§ 39 Vertrauensschaden

Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.


Referenzierte Normen:
12
§ 38
39
§ 40