§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,
3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie
4.die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4