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  1. Baugesetzbuch
  2. Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)
  3. Dritter Teil — Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)

§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4.die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

§ 223
224
§ 225