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  1. Baugesetzbuch
  2. Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)
  3. Dritter Teil — Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)

§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen

Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.

§ 222
223
§ 224