§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
(1)Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2)Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.