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  1. Baugesetzbuch
  2. Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)
  3. Dritter Teil — Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen (§§ 217 - 232)

§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte

(1)Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ihren Sitz hat.

(2)Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 218
219
§ 220