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  1. Baugesetzbuch
  2. Drittes Kapitel — Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232)
  3. Erster Teil — Wertermittlung (§§ 192 - 199)

§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses

(1)Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.

(2)Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 196
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§ 198