§ 196 Bodenrichtwerte
(1)Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
(2)Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.
(3)Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.